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10 February 2012
 
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Tauchsicherheit

Die statistischen Angaben von fatalen Tauchunfällen zeigen uns klar, dass sich deren Anzahl erheblich vermindert hat. Dies ist auf eine bessere Ausbildung und Training der Anfänger und deren Ausbilder sowie einem erheblich tieferen Verständnis der Materie zurückzuführen.

Auch hier ist ein wichtiger Akzent auf die Verschiedenheit zwischen kommerziellem Tauchen und dem Freizeittauchen zu setzen. Der Freizeittaucher befasst sich nicht mit Taucherglocken oder Übersättigungstechniken und/oder Dekompressionstauchgängen etc., noch begibt er sich in den Gefahrenbereich von ungünstigen Wetterbedingungen.

Die Auswahl von passenden, sicheren und doch attraktiven Tauchplätzen, entsprechend der fachlichen Richtlinien und Ausbildung, die durch die Professionalität der Tauchorganisation vermittelt wurde, hilft dem Taucher, die Unterwasserschönheiten um so mehr zu geniessen.

Wissenschaftliche Untersuchungen, welche über längere Zeit gesammelt wurden, beweisen deutlich, dass die Zahl sowohl der leichten als auch der tödlichen Tauchunfälle bemerkenswert abgenommen hat:

  • Im Jahre 1976 ereigneten sich 8,62 tödliche Tauchunfälle pro 100.000 Taucher.
  • Im Jahre 1992 gab es nur noch weniger als 3 tödliche Tauchunfälle pro 100.000 Taucher.

Durch bessere Ausbildung und fachliches Verständnis entwickelte sich das Freizeittauchen zu einer erheblich sichereren Sportart als z.B. Skifahren, Klettern oder Radfahren.

Diese Unterstützung der RSTC-Organisationen, welche Dekompressionstauchgänge ablehnen und eine maximale Tauchtiefe von 40 Metern befürworten, ist erkennbar.

Eine Bekanntgabe der europäischen Richtlinien, E.P.I. (Equipment de Protection Individuelle) 89/686-CEE, welche sich mit den kommunalen Vorschriften und Regulierungen der Hersteller von Taucherausrüstung etc. für Freizeittaucher und Händler befasst, lautet wie folgt:

Klasse 0: nur für den medizinischen Gebrauch;
Klasse 1: die Richtlinien der Mindestanforderung;
Klasse 2: die offiziellen Prüfungen anhand der CEE-Standards;
Klasse 3: die periodische Nachprüfung/Neubewertung von Ausrüstung.

Das Importieren von Ausrüstung jeder Art erfordert:

  • a) den Test entsprechend der CEE-89/686 Auflage;
  • b) den dokumentierten Nachweis der Test-/Prüfungsergebnisse.
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